Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz
An alle Hauseigentümer!
Meteorologen sind sich einig, dass durch den Klimawandel Starkregenfälle in Zukunft zunehmen werden. Immer häufiger stößt die Kanalisation an ihre Grenzen. Dann steigt der Wasserspiegel über die Rückstauebene und überflutet tiefer liegende Räume im Souterrain oder Keller. Immer noch sind nicht genügend Häuser gegen Kanalrückstau gesichert. Hierdurch entstehen dem Hauseigentümer oft sehr große Schäden. Dabei kann er sie vermeiden, wenn er das Haus entsprechend den technischen Möglichkeiten und den geltenden Vorschriften gesichert hat. Zudem ist er nach geltendem Recht für alle Schäden verantwortlich, die aufgrund des Fehlens dieser Sicherungen, entstehen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Entwässerungssatzung und in den Vorschriften „DIN 1986-100, DIN EN 12050, DIN EN 12056, DIN EN 752 und DIN EN 13564. Das Kanalnetz einer Stadt oder einer Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Die Rohre der Kanalisation würden sonst so groß und so teuer werden, dass die Bürger, die sie ja über Abwassergebühren mit bezahlen müssen, unvertretbar belastet würden. Deshalb muss bei solch einem starken Regen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden. Dabei kann das Wasser des Kanals aus den tiefer gelegenen Ablaufstellen (Gully, Waschbecken, Waschmaschinenab- läufe, Bäder WC-Anlagen etc.) austreten, falls diese Ablaufstellen nicht vorschriftsmäßig gesichert sind. Auch wenn es bisher noch niemals zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, dass ein solcher, etwa infolge einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Kanalverstopfung, für alle Zukunft ausbleibt. So kann z.B. durch größere Fremdkörper, Rohrbruch, Ausfall eines Pumpwerkes oder ähnliches auch ohne Niederschläge Rückstau eintreten. Die Hauseigentümer sind daher in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen. Alle Räume oder Hofflächen unter der „Rückstauebene“, die allgemein in Höhe der Straßenoberkante angenommen werden, müssen gesichert sein.
Bitte beachten Sie dabei folgende Punkte:
1. Liegen bei Revisionsschächten außerhalb von Gebäuden die Deckel unter der Rückstauebene, sind diese wasserdicht und innendruckfest auszuführen, sofern die Leitungen in den Schächten offen verlaufen. Innerhalb von Gebäuden ist die Abwasserleitung geschlossen mit abgedichteter Reinigungsöffnung durch einen Schacht zu führen.
2. Wählen Sie die richtigen Rückstausicherungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen fäkalienfreiem und fäkalienhaltigem Wasser. Schließlich kommen nach Abwasserart ganz unterschiedliche Produkte und Typen von Rückstauverschlüssen zum Einsatz. Ausschlaggebend ist immer die Abwasserart, die in Fließrichtung über die Rückstausicherung zum Kanal abläuft. Die DIN EN 13564-1 unterscheidet zwischen insgesamt sechs Typen von Rückstauverschlüssen. Die Typen 0, 1 und 4 sind in Deutschland für die Kellerentwässerung nicht zulässig.Fällt fäkalienhaltiges Abwasser aus Toilettenanlagen an, muss es in der Regel mittels einer Hebeanlage über die Rückstauebene gehoben werden.
3. Wählen Sie stets den richtigen Einbauort für ihren Rückstauverschluss. Es können gezielt nur die Ablaufstellen, die unter der Rückstauebene liegen, geschützt werden. Leitungen ausObergeschossen und Dachentwässerungen müssen ungehindert ablaufen können.
4. Sorgen Sie für eine regelmäßige Inspektion und Wartung, damit Ihre Rückstauverschlüsse im Bedarfsfall auch funktionieren. Nehmen Sie also Ihren Rückstauverschluss einmal monatlich in Augenschein, testen Sie die Beweglichkeit der Klappen oder bei elektrischen Rückstauverschlüssen drücken Sie den Testknopf. Die Wartung ist mindestens zweimal im Jahr durchzuführen. Bei Rückstauverschlüssen für fäkalienfreies Abwasser soll nach DIN 1986-100 die Anlage von einem Fachkundigen gewartet werden. Bei Rückstauverschlüssen für fäkalienhaltiges Abwasser muss dies nach DIN 1986-3 durch einen Fachbetrieb erfolgen. Hauptsächlich bezieht sich die Wartung auf die Entfernung von Schmutz und Ablagerungen, Prüfung von Dichtungen, Kontrolle der Mechanik, Feststellen der Dichtheit und Funktionsprüfung. Der Abschluss eines Wartungsvertrages wird empfohlen.
Hebeanlagen müssen gemäß DIN EN 12056-4 regelmäßig durch einen Fachkundigen gewartet werden.
5. Drainagen dürfen nie an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen werden (DIN 1986, Teil 3, 5.6.4)
6. Hoffläche, Tiefeinfahrten in Kellergaragen etc., die tiefer als die Rückstauebene liegen, können bei Vorhandensein natürlichen Gefälles nur dann über Rückstauverschlüsse entwässert werden, wenn geeignete Maßnahmen ein Überfluten der tiefer liegenden Räume durch Regenwasser bei geschlossener Rückstausicherung verhindern. Ansonsten muss Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.
7. Kellerlichtschächte sollten mindestens 10 bis 15 cm über das umgebende Gelände hochgezogen werden, um Eindringen von Oberflächenwasser zu verhindern. Dies gilt auch für die oberste Stufe von außenliegenden Kellerabgängen. Auch die Kellereingangstür sollte eine Schwelle von 10 bis 15 cm Höhe erhalten. Die relativ bescheidenen Niederschlagsmengen der Kellerabgänge können im Regelfall versickert werden. Ist dies nicht
möglich und muss der Einlauf an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden, ist er mit einem Bodenablauf gegen Rückstau zu sichern.
Bitte nehmen Sie diese Anregungen in Ihrem eigenen Interesse sehr ernst.
Zwecks einer Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren Fachbetrieb für Sanitäre Anlagen und Installation