Leichtflüssigkeitsabscheider
- Bei der Bemessung, dem Einbau und dem Betrieb einer Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten sind die Anforderungen der DIN EN 858 Teil 1 und 2 in Verbindung mit der DIN 1999 Teil 100 und 101 zu beachten und einzuhalten. Eine Abscheideranlage besteht in Fließrichtung gesehen aus Schlammfang, Leichtflüssigkeitsabscheider sowie einem Probenahmeschacht.
- Der Einbau der Abscheideranlage ist durch eine Fachfirma entsprechend den Anforderungen des Herstellers auszuführen. Für Abscheider, Schächte, Ausgleichsringe usw. sind geeignete, medienbeständige Dichtmittel zu verwenden.
- Die Einleitung des Abwassers in den öffentlichen Abwasserkanal bedarf der Genehmigung durch das Abwasserwerk der VG Kastellaun.
- Um zu verhindern, dass Leichtflüssigkeit aus der Abscheideranlage oder den Aufsatzstücken austritt, ist die Anlage mit einer elektrischen Warneinrichtung, die für den Betrieb in Zone 0 geeignet ist, zu versehen. Leichtflüssigkeitsabscheider müssen vor Rückstau geschützt werden. Abscheideranlagen, deren Ruhewasserspiegel unterhalb der Rückstauebene liegt und deren Zulauf nicht sicher unterbrochen werden kann, sind über eine nachgeschaltete Abwasserhebeanlage zu entwässern
- Bei der Probenahmestelle ist zwischen Zu- und Ablauf zu beachten, dass die Probenahme aus dem fließenden Abwasserstrom vorgenommen werden kann.
- Nach dem Einbau und vor der Inbetriebnahme ist die Abscheideranlage durch einen fachkundigen Betrieb auf ihren ordnungsgemäßen Zustand (Generalinspektion) und auf Dichtheit gemäß der DIN 858 zu prüfen. Zu- und Ablaufleitungen sind nach DIN 1986-100 bzw. DIN EN 1610 auf Dichtheit zu prüfen. Das Protokoll der durchgeführten Dichtheitsprüfung ist dem Abwasserwerk Kastellaun (abwasser@) zu übersenden. kastellaun.de
- Abwasser aus Handwaschbecken und sonstiges mineralölfreies Abwasser (auch Niederschlagswasser) darf erst hinter dem Probenahmeschacht mit dem vorbehandelten Abwasser zusammengeführt werden.
- Es dürfen nur abscheiderfreundliche Reinigungsmittel eingesetzt werden, die mit Leichtflüssigkeiten nur temporär stabile Emulsionen bilden, d.h. nach dem Reinigungsvorgang deemulgieren und die nachfolgende Abtrennung der Leichtflüssigkeit im Abscheider ermöglichen. Die eingesetzten Mittel dürfen keine organisch gebundenen Halogene und keine organischen Komplexbildner enthalten. Die Eignung der Einsatzstoffe ist vom Hersteller zu bestätigen. Bei der Anwendung verschiedener Reinigungsmittel sind von den Herstellern Auskünfte über die Verträglichkeit einzuholen.
- Zur Vermeidung von stabilen Emulsionen sollte bei Einsatz eines Hochdruckreinigers der Wasserdruck nicht über 60 bar und die Wassertemperatur nicht über 60 °C liegen.
- Die monatliche Eigenkontrolle sowie die halbjährliche Wartung der Abscheideranlage müssen durch eine sachkundige Person erfolgen. Die Sachkunde kann von einem Mitarbeiter durch einen entsprechenden Lehrgang erlangt werden. Die Eigenkontrolle und Wartung kann auch an einen externen sachkundigen/fachkundigen Dritten vergeben werden.
- Die Abscheideranlage und deren Zu- und Ablaufleitungen sind in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren nach vorheriger Komplettentleerung und Reinigung durch einen fachkundigen Betrieb auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, sachgemäßen Betrieb und Dichtheit (Generalinspektion) zu prüfen.
- Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die Ergebnisse der Eigenkontrollen, der Wartungen und Generalinspektionen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung festgestellter Mängel zu dokumentieren sind. Das Betriebstagebuch ist der entsprechenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Die Entleerung der Abscheideranlagen erstreckt sich auf den Abscheider und den zugehörigen Schlammfang und schließt die Reinigung der Anlagen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der abgeschiedenen Stoffe ein.